Erbe & Familie

Testamente, Erbverträge, Eheverträge, Scheidungsfolgen, Schenkungen & Übertragungen

Testament/Erbvertrag

Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Alle erbfolgerelevanten notariellen Urkunden werden bis Ende 2011 in den Testamentsverzeichnissen der Standesämter und ab 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird und verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.


Formen von letztwilligen Verfügungen


Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder - von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern - als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig - also ganz handschriftlich - verfasst werden kann, sind notarielle Beratung und Beurkundung einer letztwilligen Verfügung dringend zu empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu langwierigen, kostspieligen und im Ausgang of ungewissen Streitigkeiten geben - denn dann ist der Erblasser als der einzige, der wirklich weiß, was er gemeint hat, schon verstorben und kann nicht mehr befragt werden. Zudem vermeidet ein notarielles Testament in der Regel das teure und häufig langwierige Erbscheinsverfahren, das bei handgeschriebenen Testamenten meist erforderlich wird (zB darf das Grundbuch auf den Erben nur aufgrund eines notariellen Testaments oder eines Erbscheins hin korrigiert werden, nicht aber auf der Grundlage eines bloß handgeschriebenen Testaments). So hilft die notarielle Form auch Kosten zu sparen! Zudem vermeidet die mit einer notariellen Verfügung zwingend verbundene amtliche Verwahrung, dass das Testament im Laufe der Zeit verloren geht oder vielleicht gar bewusst von fremder Seite beseitigt oder manipuliert wird.


Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er muss zwingend beurkundet werden, um wirksam zu sein. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen solchen Erbvertrag schließen. So kann sichergestellt werden, dass kein Vertragspartner ohne Wissen des anderen womöglich später einseitig Änderungen vornimmt, mit denen der andere nicht einverstanden ist. Umgekehrt kann aber auch ganz bewusst geregelt werden, in welchem Umfang ggf. eine solche Bindungswirkung vielleicht nicht gewollt ist und der Überlebende beider Partner womöglich auch nach dem Tode des Erstverstorbenen noch Änderungen soll vornehmen können. Zudem kann man auch begünstigte Personen, zB den Erben selbst oder einen Vermächtnisnehmer, als Vertragspartner beteiligten, um ihnen gegenüber eine Bindungswirkung zu erreichen. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann!


Damit wir Ihrem persönlichen Anliegen so gut wie möglich und so rasch wie möglich gerecht werden können, haben wir einen Fragebogen entwickelt, den Sie nachstehend finden und bitte in Ruhe ausfüllen und uns zusenden. Er dient der Erleichterung entsprechender Beratungsgespräche und auch zur Vorbereitung eines Urkundsentwurfs. Wir freuen uns, Sie bei Ihrem Vorhaben begleiten zu dürfen!

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Erbschein

Der Erbschein weist die Erbenstellung gegenüber Dritten nach (Banken, Grundbuchamt, Behörden, Öffentlichkeit). Er wird auf Antrag vom Nachlassgericht ausgestellt und legt fest, wer Erbe ist und in welchem Umfang. Der Notar ist neben dem Nachlassgericht für die Antragstellung zuständig und kann so das Verfahren beim Nachlassgericht deutlich beschleunigen, da das Gericht dann nur noch den vom Notar aufgesetzten Antrag umzusetzen hat. Weithin unbekannt ist, dass, wer ein notarielles Testament hat, in vielen Fällen gar keinen Erbschein mehr benötigt, da ein Notartestament eine öffentliche Urkunde darstellt, mit der dann zB ein Erbe auch direkt in das Grundbuch des zum Nachlass gehörigen Grundstücks eingetragen werden kann. Wer über ein notarielles Testament verfügt, ist also erkennbar im Vorteil!


Damit wir Ihrem persönlichen Anliegen so gut wie möglich und so rasch wie möglich gerecht werden können, haben wir einen entsprechenden Fragebogen entwickelt, den Sie nachstehend finden und bitte in Ruhe ausfüllen und uns zusenden. Er dient der Erleichterung entsprechender Beratungsgespräche und auch zur Vorbereitung eines Urkundsentwurfs. Wir freuen uns, Sie bei Ihrem Vorhaben begleiten zu dürfen!

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Erbausschlagung

Die Erbausschlagung ist die formelle Ablehnung einer Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb vorgegebener gesetzlicher Fristen. Wer eine Erbschaft nicht antreten möchte, muss sie ausschlagen, denn nach deutschem Recht fällt dem Erben die Erbschaft unabhängig vom Wissen und Willen hierüber an. Das ist vielen nicht bewusst. Wer eine Erbschaft also nicht antreten möchte, muss sie daher in formalisierter Form binnen vergleichsweise kurzer Frist ausschlagen. Gründe sind oft Überschuldung des Nachlasses oder Haftungsrisiken, mitunter aber auch der Wunsch nach steuerlich sensibler Lenkung des Nachlasses. Aber Vorsicht ist geboten: Wer einmal ausgeschlagen hat, kann hiervon nicht mehr einfach loskommen. Umgekehrt sind auch bei Versäumung der Fristen für eine Ausschlagung häufig noch rechtliche Möglichkeiten gegeben, um zB die Haftung für geerbte Schulden mit dem eigenen Vermögen zu vermeiden. So kann mitunter eine Anfechtung der versäumten Frist in Frage kommen oder eine sog. Nachlassinsolvenz. Rechtlicher Rat ist daher in vielen Fällen geboten um zu ermitteln, ob die Ausschlagung wirklich im konkreten Fall das richtige Mittel der Wahl ist; eine solche Prüfung kann zB ein Fachanwalt für Erbrecht durchführen. Sollte das Ergebnis lauten, dass tatsächlich eine Ausschlagung der Erbschaft erklärt werden soll, so kann dies dann beim Notar oder beim Nachlassgericht erfolgen.

Damit wir Ihrem persönlichen Anliegen so gut wie möglich und so rasch wie möglich gerecht werden können, haben wir auch hierzu einen Fragebogen entwickelt, den Sie nachstehend finden und bitte in Ruhe ausfüllen und uns zusenden. Er dient zur Vorbereitung der Ausschlagung.

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Erbauseinandersetzung

Die Erbauseinandersetzung regelt die Verteilung des Nachlasses zwischen den Erben — gehören Grundbesitz oder eine Unternehmensbeteiligung zum Nachlass, wird in vielen Fällen kraft Gesetzes die notarielle Form erforderlich für diese Nachlassverteilung. Aber auch in den sonstigen Fällen bringt die notarielle Begleitung bei der Auseinandersetzung aufgrund der einhergehenden Beratung und der mit einer Notarurkunde verbundenen gesteigerten Beweiswirkung viele Vorteile mit sich.

Damit wir Ihrem persönlichen Anliegen so gut wie möglich und so rasch wie möglich gerecht werden können, haben wir auch insoweit einen Fragebogen entwickelt, den Sie nachstehend finden und bitte in Ruhe ausfüllen und uns zusenden. Er dient der Erleichterung entsprechender Beratungsgespräche und auch zur Vorbereitung eines Urkundsentwurfs. Wir freuen uns, Sie bei Ihrem Vorhaben begleiten zu dürfen!

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Schenkungen

Häufig besteht aus verschiedensten Motiven der Wunsch, Vermögen schon zu Lebzeiten zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei der Überlassung von Geld oder Sachwerten, insbesondere Grundeigentum in der Praxis eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.

Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie Schenkungsversprechen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Notare sind hierbei Ihr fachkundiger Helfer.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll oder ggf. auch durch eine Kombination von beidem, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Was verschenkt ist, kann vom Schenker nicht mehr verkauft oder anderweitig übertragen werden. Eine Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Der Schenker kann sich von der Mühe der Verwaltung des Grundstücks entbinden, dabei aber gleichzeitig sicherstellen, dass er den Gegenstand der Schenkung, zB ein Hausgrundstück, weiter nutzen kann (Wohnrecht, Nießbrauch).
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden (zB Vereinbarung einer Leibrente oder eines sog. Altenteils).
  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
  • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Guter rechtlicher Rat ist erforderlich, um den im Einzelfall richtigen Weg zu finden. Ihr Notar hilft Ihnen, die auf Ihre Bedürfnisse maßgeschneiderte Lösung zu finden! Vergessen Sie dabei bitte aber auch nicht die steuerliche Seite: Der Notar darf zu steuerlichen Fragen nicht beraten, daher ist insoweit immer auch der Steuerberater zu konsultieren, insbesondere in komplexen Angelegenheiten oder auch, wenn es um Bewertungsfragen geht.


Damit wir Ihrem persönlichen Anliegen so gut wie möglich und so rasch wie möglich gerecht werden können, haben wir einen Fragebogen entwickelt, den Sie nachstehend finden und bitte in Ruhe ausfüllen und uns zusenden. Er dient der Erleichterung entsprechender Beratungsgespräche und auch zur Vorbereitung eines Vertragsentwurfs. Wir freuen uns, Sie bei Ihrem Vorhaben begleiten zu dürfen!

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Eheverträge / Scheidungsvereinbarung

Die Begründung einer Lebensgemeinschaft, ehelich oder nichtehelich, zählt vermutlich zu den wichtigsten Entscheidungen im Leben eines Menschen. Das Zusammenleben wirft zahlreiche Fragen auf, die bedacht werden sollten, wie zum Beispiel:

  • Was geschieht mit dem alleinigen, was mit dem beiderseitigen Vermögen?
  • Soll Vermögen (z.B. Grundbesitz) gemeinsam oder alleine erworben werden und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?
  • Hafte ich für die Schulden meines Partners?
  • Bin ich im Alter abgesichert?
  • Stehen mir Zahlungen bei Krankheit und Erwerbsunfähigkeit zu oder muss ich Ansprüche meines Partners erwarten?
  • Welche Rechte und Pflichten habe ich bezüglich gemeinsamer Kinder?
  • Was geschieht im Falle der Trennung?
  • Welche Rechte habe ich im Todesfall?
  • Was gilt für den Fall einer "internationalen Ehe"?

 Die Antworten auf diese Fragen fallen höchst unterschiedlich aus, abhängig davon, ob die Partner in ehelicher, lebenspartnerschaftlicher oder in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Das Gesetz selbst bietet nicht immer die im Einzelfall passenden Lösungen, gibt jedoch die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen und selbständig die passende Regelung zu wählen.

Voraussetzung ist dabei die genaue Kenntnis der Gesetzeslage. Wir Notare können als unparteiische Berater diese Kenntnis vermitteln und einen vernünftigen und ausgewogenen Vertrag anbieten. Wir verhelfen Ihnen zu einem maßgeschneiderten "rechtlichen Kleid" für Ihre persönliche Lebenssituation.


Auch hierzu haben wir einen passenden Fragebogen entwickelt, den Sie nachstehend finden und bitte in Ruhe ausfüllen und uns zusenden. Er dient der Erleichterung entsprechender Beratungsgespräche und auch zur Vorbereitung eines Vertragsentwurfs. Wir freuen uns, Sie bei Ihrem Vorhaben begleiten zu dürfen!

Adoption

Häufig besteht in Patchwork- oder Pflegefamilien, aber auch bei kinderlosen Erwachsenen der Wunsch nach einer Adoption. Dem trägt auch das Recht Rechnung, indem es die Annahme an Kindes statt erlaubt, wenn zwischen den beteiligten Personen ein sog. Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Je nachdem, ob ein minderjähriges Kind oder ein Volljähriger adoptiert werden soll, gelten andere Voraussetzungen.

Adoption von Minderjährigen

Bei einer Adoption vom Minderjährigen wird das Verwandtschaftsverhältnis zur Familie, in der das Kind bisher gelebt hat, grundsätzlich vollständig aufgehoben. Soll ein minderjähriges Kind, das mit einem leiblichen Elternteil und einem Stiefelternteil zusammenlebt, adoptiert werden, muss daher grds. auch der andere leibliche Elternteil zustimmen. Im Streitfall kann mitunter stattdessen ein Familiengericht die Zustimmung erteilen. Entscheidend ist, dass die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht. Wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, muss es ebenfalls zustimmen. Vor dem 14. Geburtstag übernimmt dies der gesetzliche Vertreter, zum Beispiel ein sorgeberechtigter Elternteil.

Gesetzlicher Regelfall der Adoption ist die gemeinschaftliche Adoption durch ein Ehepaar. Eine Einzeladoption durch eine verheiratete Person ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme sieht das Gesetz vor, wenn ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten annehmen möchte (sog. Stiefkindadoption). Die „Stiefkindadoption“ ist seit 1. April 2020 nunmehr auch für nicht miteinander verheiratet Paare zulässig, wenn sie seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben. Auch eingetragene Lebenspartner können das Kind des anderen Partners adoptieren (sog. Stiefkindadoption).

Bei der Adoption von Minderjährigen ist grds. auch die sog. Adoptionsvermittlungsstelle ein wichtiger Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Adoption. Für alle Adoptionen, die in Hamburg durchgeführt werden und an denen Minderjährige beteiligt sind, ist zentral eine einzige Vermittlungsstelle zuständig; sie hat ihren Sitz in Hamburg-Nord. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/bezirke/hamburg-nord/adoption-31312. Seit dem 1. April 2021 ist vor der Durchführung einer Stiefkindadoption grundsätzlich eine Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle obligatorisch. Diese ist daher zeitlich vor (!) der Beurkundung des Adoptionsantrags durchzuführen. Über die Beratung wird eine Bescheinigung erteilt, die bei der Beurkundung vorzulegen ist. Bitte wenden Sie sich daher frühzeitig mit Ihrem Adoptionsanliegen an die Vermittlungsstelle.

Wenn sich Erwachsene adoptieren lassen

Demgegenüber ist bei der Adoption eines Volljährigen die Zustimmung der leiblichen Eltern nicht mehr notwendig. Allerdings muss die Adoption sittlich gerechtfertigt sein; insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Beteiligten besteht. Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Erwachsenenadoption. Bei der in der Praxis häufig anzutreffenden sog. schwachen Adoption bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen. Somit können für den Adoptierten bis zu viermal Erbschafts- und Pflichtteilsansprüche sowie Unterhaltsverpflichtungen entstehen: den leiblichen als auch den Adoptiveltern gegenüber. Die starke Adoption hingegen lässt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern samt der genannten Verpflichtungen erlöschen. Allerdings ist diese Variante der Adoption nur unter engen Voraussetzungen zulässig und dementsprechend in der Praxis eher seltener anzutreffen.

Notariell beurkundeter Adoptionsantrag

Um eine Adoption rechtlich durchführen zu können, bedarf es eines notariell zu beurkundenden Antrags, über den sodann das zuständige Familiengericht entscheidet. Dem Antrag sind etliche Dokumente wie insbesondere Personenstandsurkunden beizufügen.

 

Damit wir Ihrem persönlichen Anliegen so gut wie möglich und so rasch wie möglich gerecht werden können, haben wir einen Fragebogen entwickelt, den Sie nachstehend finden und bitte in Ruhe ausfüllen und uns zusenden. Er dient der effektiven Vorbereitung einer Adoption. Wir freuen uns, Sie bei Ihrem Vorhaben begleiten zu dürfen!

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